❗️Zulassungsstopp für freiwillige Teilnehmende an Integrationskursen ❗️

11.02.2026

Seit dieser Woche ist es offiziell: Das Bundesinnenministerium verweigert in diesem Jahr rund 130.000 Zugewanderten, die Deutsch lernen wollen, den Zugang zum Integrationskurs. Teilnehmen dürfen künftig nur noch Personen, die vom Jobcenter oder anderen Behörden verpflichtet werden. Freiwillige, die mit guten Deutschkenntnissen in den Arbeitsmarkt einsteigen und unabhängig von Sozialleistungen werden wollen, fallen unter diese Blockade.

Die Folgen der mit Sparzwängen begründeten Maßnahme sind fatal – für die Betroffenen, für Betriebe, die dringend Arbeits- und Fachkräfte suchen, und für die Volkshochschulen.
Der Deutsche Volkshochschul-Verband schätzt, dass freiwillig Teilnehmende rund 55 % der Teilnehmenden an Integrationskursen ausmachen.

In Baden-Württemberg fallen infolge des Zulassungsstopps ebenfalls mehr als 50 % der Teilnehmenden weg.

Ohne sie können vielerorts keine neuen Kurse mehr eingerichtet werden, weil die seitens des zuständigen Bundesamts vorgegebene Mindestteilnehmerzahl nicht mehr erreicht werden kann. Dadurch haben künftig auch viele zur Teilnahme Verpflichtete keine Chance mehr auf einen Platz im Kurs.

Die kurzsichtige Sparmaßnahme schädigt die Volkshochschulen finanziell, gefährdet Arbeitsplätze von Lehrkräften und belastet die Kommunen zusätzlich – denn Menschen, die mit ausreichenden Deutschkenntnissen längst eigenständig wären, bleiben länger auf Unterstützung angewiesen.

Volkshochschulen sind seit über 20 Jahren verlässliche Partnerinnen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Energisch und effizient unterstützen sie die Integrationsbemühungen des Bundesinnenministeriums, gerade auch in Krisensituationen.

Mit dem aktuellen Zulassungsstopp werden genau die Strukturen demontiert, auf die erfolgreiche Integrationsarbeit angewiesen ist.

Zu den Hintergründen:

Mit Rundschreiben vom 09.02.2026 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angekündigt, die seit 01.12.2025 gestellten und alle künftigen Anträge auf freiwillige Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44, 4 AufenthG abzulehnen. Ein Kursbesuch ist demnach nur noch Personen möglich, die auf Grundlage von § 44a AufenthG dazu verpflichtet werden.

Verpflichtungen erfolgen durch folgende Behörden:

– Jobcenter (Träger der Grundsicherung),
– Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.d.R. Sozialämter, Integrationsämter,
– Ausländerbehörden und Sozialämter.

Nicht mehr an einem Integrationskurs teilnehmen können deshalb nach Auskunft des BAMF:

– Asylbewerber*innen,
– Geduldete (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG),
– Menschen aus der Ukraine sowie
– Unionsbürger*innen.

Für diese Personengruppen stehen ausschließlich Selbstlernangebote und in begrenztem Maße Erstorientierungskurse zur Verfügung. Diese sind aber nicht für einen systematischen Spracherwerb konzipiert.

Mehr Infos unter: www.volkshochschule.de/themen/integration/index.php

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